In Bezug auf die Frage der Klagebefugnis begrüßt die Kommission, dass der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass „ jedermann
“, dem durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, für diesen vor einzelstaatlichen Gerichten Ersatz verlangen kann[6]. Dieser Grundsatz gilt auch für indirekte Abnehmer , d. h. Abnehmer, die keinen direkten Kontakt mit dem Rechtsverletzer hatten, aber dennoch unter Umstände
n einen erheblichen Schaden erlitten haben, weil auf sie in der Vertriebskette rechtswidrige Preisaufschläge abgewälzt
...[+++] wurden.