Konkret würde dies bedeuten, dass der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung im Falle
eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet, in vollem Umfang mitgearbeitet und somit alle sachdienlichen Informationen
vorgelegt hat, ohne jedoch eine IB zu beantragen, bzw. der zwar eine IB beantragt hat, jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt, in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um dem betreffenden ausführenden Hersteller
...[+++] zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen einen individuellen Zollsatz zu gewähren.