In diesen Fällen sollten die A
bhilfen des Käufers jedoch auf Schadensersatz begrenzt sein. Andererseits sollte der Käufer auf alle Abhilfen, außer Minderung des Preises, zurückgreifen können, selbst wenn er nicht verpflichtet ist, einen Preis für Bereitstellung der digitalen Inhalte zu zahlen, vorausgesetzt, dass
seine Gegenleistung, wie die Bereitstellung personenbezogener Daten oder anderer Utilitys, die für den Dienstleister Handelswert haben, dem Preis entspricht, da in solchen Fällen die digitalen Inhalte nicht wirklich unentgelt
...[+++]lich bereitgestellt werden.