die von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzin
strumente umwandeln (Originatoren oder Sponsoren), zu erfüllenden Anforderungen, damit es Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere
oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator, Sponsor
oder ursprüngliche Kreditgeber kontinuierlich einen materiellen Nettoan
teil ('net economic interest ...[+++]') zurückbehält, der in keinem Fall weniger als 5 % beträgt.