von einem Unternehmen zu verlangen, die Anforderungen nach Artikel 10 zu erfüllen, auch dadurch, dass es eine Neuaushandlung von abschreibungsfähigen Ver
bindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anstrebt , um sicherzustellen, dass alle Entscheidungen der Kommission, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Staates durchgeführt werden, das für diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument maßgeblich
...[+++]ist.