Im Fall eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unt
ernehmen übernimmt, insbesondere von einem Unternehmen, gegen das eines der unter Randnummer 73 genannten Verfahren oder ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eröffnet wurde und das
bereits selbst eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe auf das übernehmende Unternehmen keine Anwendung, sofern keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem alten Unternehm
...[+++]en und dem übernehmenden Unternehmen besteht (41).