In der Erwägung, dass das Ressort
" Raumordnung" der Ansicht ist, dass was die Rechtfertigung und die Verbindungen mit anderen Plänen und Programmen betrifft, es der Kohärenz halber den Anlass gibt, die Gesamtheit der Pläne und Programme sowie der jurist
ischen Bestimmungen (insbesondere in Sachen Wohnungswesen, Landwirtschaft, Forstwesen, Mobilität und Handel), die bereits bestehen oder in Vorbereitung stehen, in Betracht zu ziehen; dass es ebenfalls als sinnvoll hält, die Pläne und Programme der angrenzenden Gebiete in Betracht zu z
...[+++]iehen;