(23a) Um sicher
zustellen, dass das Programm genügend flexibel ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der gesamten Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Zuweisung
von Mitteln an die einzelnen thematischen Abschnitte innerhalb der Unterprogramme, zum Erlass mehrjähriger Arbeitspläne [und zur Bestimmung von Bereichen, in denen nicht zugewiesene Mittel verwendet werden können,] zu erlass
...[+++]en.