In der Erwägung, dass es zur Ausgleichung des eventuellen Ein
kommenausfalls, der infolge der Anwendung dieser Regelung für den primären Schutz auf die noch nicht bezeichneten Gebiete eintreten wird, vorgesehen wird, spezifische Entschädigungen, deren Betrag niedriger ist als derjenige, der durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. April 2009 in den bezeichneten Gebieten anwendbar gemacht worden ist, anzuw
enden, insofern die anwendbaren Anforderungen für die Gebiete, die noch nicht Gegenstand eines Bezeichnungserlasses gewese
...[+++]n sind, geringer sind;