Ohne dass es notwendig ist, die Wohlbegründetheit eines der vom Ministerrat und von den intervenierenden Parteien angeführten Gründe, nämlich die Notwendigkeit der Sanierung
des Kreditsektors, indem er zur Verantwortung gezogen wird, zu beurteilen, stellt der Hof fest, dass der Gesetzgeber vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass der Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung, den er zur ergänzenden Be
zahlung der mit der Abwicklung des Verfahrens der kollektiven Schuldenregulierung beauftragten Schuldenvermittler eingesetzt hat, durc
...[+++]h einen Beitrag finanziert würde, der ausschliesslich von den professionellen Unternehmen für Kredite und Hypothekendarlehen gezahlt würde.