(14) Die Mitgliedstaaten sollten nationale Jahresarbeitsprogramme ausarb
eiten, bei denen es sich weder um Pläne und Programme handeln sollte, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, noch um
Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu prüfen sind, und diese Arbeitsprogramme sollten nicht als
Pläne und Programme betrachtet werden, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne ...[+++] und Programme unterliegen.