In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, zwischen den sofort bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfügbaren Informationen, für deren
Weiterleitung eine Höchstfrist von zwölf Stunden ausreichend erscheint, und den Informationen, deren Einholung entweder die Abwicklung von Verwaltungsformalitäten oder vorherige Kontakte mit anderen Dienststellen oder Behörden (z.B. Informationen, die dem Strafregister entnommen werden müssen) erfordern, für deren Weiterleitung eine Frist von achtundvierzig Stunden in dr
ingenden Fällen und zehn Werktagen in allen ...[+++]anderen Fällen angemessen erscheint, zu unterscheiden.