31. hält es für unerlässlich, eine Evolutivklausel einzufügen, um zu vermeiden, dass ein starres System für die Aufteilung der Zuständigkeiten festgelegt wird; hält es in diesem Zusammenhang für
nützlich, einen dem jetzigen Artikel 308 EGV vergleichbaren Mechanismus beizubehalten, dessen Anwendung nur Ausnahmecharakter haben könnte, und der in beide Richtungen funktionieren würde, indem gestattet würde, Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten zurückzuübertragen, wenn die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsintervention nicht mehr gegeben ist; wünscht, dass
...[+++]das Europäische Parlament an dieser Entscheidung mitwirkt;