Folglich stellt sich die Frage, ob der Beschluss vom 3. Juli 2014 vereinbar ist mit Artikel 108 des AEUV, wenn er so ausgelegt wird, dass davon ausgegangen wird,
dass die fragliche staatliche Beihilfe an einem Datum vor dem 3. März 2011 (Datum der Annahme der fraglichen Bestimmung) oder vor dem 1. April 2011 (Datum ihres Inkrafttretens) oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebrach
t wurde, oder ob er hingegen in dem Sinne ausgelegt wird, dass davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem spätere
...[+++]n Datum zur Durchführung gebracht wurde.