(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichts
behörde eines Drittlands offenlegen, wenn si
e die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen
Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die
zuständig ...[+++]e Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.