6. fordert die Kommission auf, zu beurteilen, wie zweckmäßig es ist, den Bereich, i
n dem ohne Schwelle eine Befreiung von der Meldungspflic
ht gilt, auf andere Sektoren von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse auszuweiten, und zwar aufgrund der Überlegungen, die zur derzeitigen Meldepflichtbefreiung für Krankenhäuser und den sozialen
Wohnungsbau geführt haben, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der derzei
...[+++]tigen Phase der Entwicklung des Binnenmarktes der Grad der Wettbewerbsverzerrungen in diesen Sektoren nicht notwendigerweise proportional zu den Einkommen und dem gezahlten Ausgleich steht; fordert die Kommission auf, die Beihilfen, die im Rahmen eines Vertrags gewährt werden, der nach einer Ausschreibung vergeben wurde, von der Meldungspflicht zu befreien, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bestehenden Alternativen zu Ausschreibungen (in-house, Genehmigungsregelungen, Beauftragung, usw.) besser auf die Besonderheiten der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zugeschnitten werden können;