I
m Jahr 1977 hatte das Europäische Parlament in seinerEntschließung über das Wahlrecht bei den Direktwahlen(4) den Mitgliedstaaten empfohlen, (3) ABl. 834 vom 2. Juni 1960, Artikel 11 (4) ABl. C 163/39 vom 11. Juni,
1977 ihren Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem an
deren Mitgliedstaat haben, das Wahlrecht bei den Direktwahlen zum Europäischen Parlament zu ermöglichen und durch entsprechende Vorkehrungen diese Personen in die Lage zu versetzen, in den Ländern wählen zu können, in denen sie sich zum Zeitp
...[+++]unkt der Wahl befinden ("In loco-Wahl").