Insofern die angefochtene Be
stimmung es für die Teilnehmer an der fakultativen Ruhestandsversicherung, die sich vor dem 1. Januar
2007 angeschlossen haben und bereits seit zwanzig Jahren bei der Versicherung eingetragen sind, unmöglich macht, dass die Altersrente im Alter von 55 Jahren eintritt, beeinträchtigt sie i
n übermäßiger Weise ihre legitimen Erwartungen, ohne dass ein zwingender Grund allgemeinen Interesses vorhanden ist,
...[+++]der das Fehlen einer Übergangsregelung rechtfertigen könnte ».