Wie in B.8.2 dargelegt wurde, wurde durch die Artikel 1 bis 4 des Dekrets vom 17. Juli 2008 nämlich ein Verfahren sui generis eingeführt, nach dem sich der Dekretgeber die Zuständigkeit vorbehielt, die Städtebaugenehmigungen, Umwe
ltgenehmigungen und Globalgenehmigungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Handlungen und Arbeiten, die in Artikel 1 des Dekrets erschöpfend au
fgezählt werden, zu erteilen; diese Bestimmungen schränkten nicht die Freiheit des Dekretgebers ein, einen Verwaltungsakt unabhängig vom Bestehen dieses Verfahrens
...[+++] sui generis zu ratifizieren oder zu konsolidieren.