(1) Um ein baldiges Anlau
fen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander folgende
n Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist,
...[+++] sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen.