Außer wenn andere EU-Vorschriften strengere Anforderungen vorsehen, können im Rahmen der eintragsverhindernden Maßnahmen Ausnahmen u.a. für die nachgenannten Schadstoffeinträge gelten, nämlich für die Folgen von gestatteten direkten Einleitungen, für Schadstoffe, die in so geringen Mengen vorliegen, dass jede Gefahr ausgeschlossen werden kann, für die
Folgen von höherer Gewalt und ferner für aus Einleitungen stammende Schadstoffe, die nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden aus technischen Gründen nicht verhindert oder begrenzt werden können, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Qu
...[+++]alität der Umwelt insgesamt erhöhen würden oder aber die unverhältnismäßig kostspielig wären.