Wie der Ministerrat bemerkt, betreffen die Artikel 3, 4 und 1
4 des angefochtenen Gesetzes nämlich die Situation, in der eine Strafverfolgung nach de
r Auferlegung einer Verwaltungssanktion erfolgt, das heißt genau der Fall, in dem gegebenenfalls gleichzeitig steuerrechtliche und strafrechtliche Untersuchungen stattgefunden haben, ungeachtet dessen, ob die in Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes vorgesehene Konzertierung stattgefunden hat, oder, wenn sie stattgefunden hat, es nicht ermöglicht hat, den repressiven Weg zu bestimmen, der e
...[+++]inzuschlagen war.