D
azu sollte die Befugnis zähle
n, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbi
ndlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile abzuschreiben oder zu löschen oder Schulden eines ausfallenden Instituts abzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium
...[+++]zu verhängen.