In der Erwägung, dass dieser Beschluss, der die Frage der Zoneneinteilung betrifft, nicht verhindert, dass
die Genehmigung mit einer Phasierung der Bewirtschaftung der verschiedenen, am Ablauf der vorliegenden Revision des Sektorenplans eingetragenen Gebiete einhergeht; dass es zudem der Verwaltungsbehörde, die über den Genehmigungsantrag entscheiden muss, obliegen w
ird, zu dem von dem Gemeinderat von Durbuy gestellten Antrag auf Phaseneinteilung Stellung zu nehmen, und die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des nordwestlichen Gebiet
...[+++]s zu untersuchen;