Aktiva und sonstige Kredite, die
nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen abgesichert sind, die von Zentralstaaten oder Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften oder öffentliche
n Stellen emittiert wurden und eine Forderung an den Emittenten begründen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein
Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde; ...[+++]