(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeins
chaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht
verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwide
rhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständi
...[+++]g ersetzt ist.