4° Wiederbelebung: die Handlungen und Arbeiten zwecks d
er Renovierung oder Verbesserung von Ausrüstungen zur Förderung der Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten, die auf Immobiliengütern durchgeführt werden, die sich innerhal
b eines Anerkennungsgebiets oder eines Gebiets, das zur Umsetzung eines Anerkennungsgebiets notwendig ist, befinden, wobei diese Immobiliengüter seit mindestens zwanzig Jahren ab der vorläufigen Abnahme der Ausrüstungsarbeiten für wirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind, und dem öffentlichen E
...[+++]igentum gehören oder dazu bestimmt sind, ins öffentliche Eigentum eingegliedert zu werden;