Die französischen Behörden sind zwar de
r Ansicht, dass ihr Verhalten als Geschäftsführer der SNCM bei einer solchen Klage nicht als „fehlerhaft“ qualifiziert werden könne, weisen aber nachdrücklich darauf hin, dass das Risiko der Verurteilung des Staates durch ein nationales Gericht wegen Un
terdeckung der SNCM aufgrund der flexiblen Kriterien für die Qualifizierung des Geschäftsführungsfehlers nach Artikel L.651-2 Code de Commerce (französisches Handelsgesetzbuch) und der genannten Rechtsprechung, die auf diesen Fall anwendbar wäre, s
...[+++]ehr hoch sei.