Der Berichterstatter schlägt vor, diese Rechtsgrundlage um Artikel 65 Buchstabe c) des EG-Vertrags zu ergänzen. Artikel 65 lautet wie folgt: „Die Maßna
hmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie f
ür das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein .Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitglieds
...[+++]taaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.“.