(6) Sowohl im Bereich der Aufsicht als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs sollte die EZB Beschlüsse, die Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verhängen, so
wie Beschlüsse, die Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB verhängen, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion nicht unangemessen wäre oder
die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde ...[+++] .