In der Erwägung, dass die vorerwähnte
Zweckbestimmung als Forstgebiet der bewaldeten Fläche von 2,2 ha mit dem Willen zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts gemäss Absatz 1 von Artikel 36 des CWATUP übereinstimmt, in dem Bestreben, die Kohärenz mit der Zweckbestimmung der angrenzenden Forstgebiete, die eine ähnliche biologische Qualität aufweisen und als Natura 2000 Gebiet eingetragen sind, zu sichern; dass d
ie Erhaltung dieser bewaldeten Fläche erlaubt, das landschaftliche Interesse, das ihr die ADESA durch deren teilweise Ei
...[+++]ngliederung in einen " Umkreis von landschaftlichem Interesse" anlässlich ihrer Bestandsaufnahme vom Jahre 2002 anerkannt hat, zu bewahren;