Abänderung 45 zielt darauf ab, die Möglichkeiten, Aufträg
e nur zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklung ohne Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben, auszuweiten, indem sie die im geltenden Recht vorgesehenen Bedingungen streicht; diese sehen vor, dass diese Aufträge ,nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten" vergeben werden und ,sofern die Vergabe eines
derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere di
...[+++]ese Ziele verfolgen, nicht vorgreift".