Um den Verwaltungsaufwand der Parteien bei
der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie möglichst gering zu halten, sollte den Parteien nach einzelstaatlichem Recht für die Wirksamkeit der Sicherheit nur vorgeschrieben werden dürfen, dass die Kontrolle über die F
inanzsicherheit dem Sicherungsnehmer oder seinem Vertreter verschafft wird; Sicherungstechniken, bei denen der Sicherungsgeber Sicherheiten ersetzen
oder überschüssige Sicherheiten zurücknehmen darf, werden hierdur
...[+++]ch nicht ausgeschlossen.