Wenn Sie beispielsweise unseren Änderungsantrag 2
9 lesen, werden Sie feststellen, dass sich die Verordnung nur auf Dokumente bezieht, die von den Institutionen unterhalten werden. Allerdings formuliert sie die Maßgabe, dass Einrichtungen gehalten sind, durch das Aufstellen eigener Regeln über die öffentlichen Zugangsmöglichkeiten zu ihren Dokumenten entsprechend nachzuziehen – in Übereinstimmung,
so lassen Sie mich hinzufügen, mit der gemeinsamen Erklärung, die der Rat, die Kommission und das Parlament am 30. Mai 2001 verabschiedet h
...[+++]aben.