Im Änderungsantrag von Herrn Graefe zu Baringdorf wird vorgeschlagen,
Entscheidungen von Fall zu Fall zu ermöglichen, so daß im Text, der geändert werden soll, auf Artikel 17 verwiesen wird, daß innerhalb von Artikel 17 jedoch frei entschieden werden kann, ob Artikel 7 oder Artikel 8 der Entscheidung 1999/468 zur Anwendung kommt. Das heißt, daß j
emand – nämlich die Kommission – in einem solchen Fall entscheiden muß, welcher der beiden Artikel der richtige ist, abhängig davon, ob ein Mitentscheidungsverfahren statt
...[+++]findet oder nicht.