Zusätzlich zu diesem allgemeinen Grundsatz gibt es besondere Verfahrensvorschriften, die darauf schließen lassen, dass dem Parlament in nachvollziehbarer Weise keine Frist gesetzt werden kann: In Artikel 9 Absatz 4 w
ird dem zuständigen Ausschuss die Möglichkeit eingeräumt, die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 erhält das betreffende Mitglied die Möglichkeit, gehört zu werden, und alle Schriftstücke vorzulegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erschei
...[+++]nen, bevor der Ausschuss seinen Beschluss fasst.