15. nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2011 festgestellt hat, dass der F
all Chodorkowski zu gewissen Zweifeln an den wahren Absichten der Behörden Anlass gebe, und Chodorkowskis Beschwerde akzeptiert hat, ohne Rechtsgrundlage inhaftie
rt und im Gefängnis schlecht behandelt worden zu sein, jedoch auch zu dem Schluss gelangt ist, dass Chodorkowski keinen Beweis dafür erbracht habe, dass das Straf
verfahren gegen ihn wegen ...[+++] Betrugs und Steuerhinterziehung politisch motiviert gewesen sei;