4. In der Tabelle für die Produktfamilie
(2/2) in Anhang II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft" und die Fußnote 5 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht
...[+++] erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)".