Erforderlichkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit in dem Fall, in dem auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen wird, Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wi
eder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/./EU zugelassen ist, und ein a
...[+++]usreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten;