a)Konzessionen, bei denen die Anwendung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, der
en Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderl
äuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durc
...[+++]h weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Absatz 7 garantiert werden können.