Nach Ansicht der Kommission muss das Amt angesi
chts der bisherigen Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts in den einzelnen Bereichen auch in Zukunft unbedingt je nach Situation auf die bestehend
en Rechtsgrundlagen zurückgreifen können, um operativ tätig zu werden, sei es dass es Untersuchungen selbst durchführt, sei es, dass es ausgehend von ihm vorliegenden Informationen und auf der Grundlage einer Sektorregelung die Einleitung einer Untersuchung durch einen Mitgliedstaat beantragt, an der es sich gegebe
nenfalls beteiligen ...[+++]kann.