118. Dieser Artikel enthält eine Bestimmung über die weitere Geltung der in den Artikeln 38 und 39 genannten internationalen Übereinkünfte sowohl für die Rechtsgebiete, für die das hier behandelte Übereinkommen nicht gilt (Absatz 1), als auch für die Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen sind (Absa
tz 2), ohne daß für letzteren Fall über Artikel 37 hinaus eine Übergangsbestimmung vorgesehen wäre, die eine Anerkennung dieser Entscheidungen nach dem Übereinkommen gestatten würde, sofern sie aufgrund einer i
...[+++]m Übereinkommen anerkannten Zuständigkeit ergangen sind.