2° für die in der Anlage XX, Liste II aufgeführten Schadstoffe, die nicht als gefährlich erachtet werden, und für alle anderen nicht gefährlichen nicht in dieser Anlage aufgeführten Schadstoffe, von denen nach Auffassung der Einzugsbehörde eine reale oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht: alle erforderlichen Massnahmen zur Begrenzung von Einträgen in das Grundwasser, um sicherzustellen, dass dies
e Einträge nicht zu einer Verschlechterung führen, oder signifikante und anhaltende steigende Trends bei den
Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser bewi ...[+++]rken.