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2. betont, dass die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beiträgt; weist erneut darauf hin, dass laut der TEN-E-Verordnung alle Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen müssen, die dafür verantwortlich ist, das Genehmigungsverfahren auf einzelstaatlicher Ebene zu erleichtern, zu verkürzen und zu koordinieren; begrüßt in diesem Zusammenhang, d
ass das Konzept der einzigen Anlaufstelle 2017 von der Kommission bewertet werden soll, und legt der Kommission nahe, in diesem
...[+++] Rahmen das Potenzial einer einzigen Anlaufstelle auf EU-Ebene zu beurteilen;