Gemäss Artikel 88 § 1 des « Aufgabendekrets », der nicht abgeändert wurde, ist « jeder Organisationsträger einer subventionierten Schule eben
falls verpflichtet, jeden grossjährigen Schüler einzuschreiben, der dies beantragt, sowie jeden minderjährigen Schüler, dessen Eltern oder Personen, die die elterliche Gewalt über ihn ausüben, dies in der Schule ihrer Wahl beantragen, unter der Bedingung, dass sie mit dem Bildungs- und P
ädagogikprojekt des Organisationsträgers einverstanden sind und dass der Schüler die Bedingungen erfüllt, um Re
...[+++]gelschüler zu sein ».