(2) Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für di
e Entschädigung der Anleger muss geändert werden, um angesichts der Entwicklungen im Rechtsrahmen der Union, der Entwicklung auf den Finanzmärkten und der Probleme, die bei der Anwendung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten in Fällen entstanden sind, in denen Wertpapierfirmen nicht in der Lage sind,
im Namen von Kunden gehaltene Vermögenswerte zurückzugeben, das Vertrauen in das Finanzsystem zu erhalten und Anleger bess
...[+++]er zu schützen.