In der Erwägung, dass die Zweckbestimmung der Zone nach der Bewirtschaftung nur im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Revision des Sektorenplans oder durch die V
erabschiedung eines abändernden kommunalen Raumordnungsplans verändert werden kann; dass diese Anträge spezifisch zu begründen sind; dass diese Verfahren nicht nur eine Bewertung der Auswirkungen, sondern auch eine Befragung der Bevölkerung voraussetzen; dass die Region nicht in der Lage ist, sich ausdrücklich und endgültig zu verpflichten, eine weitere Änderung der Zweckbestimmung der Zone zu untersagen, da eine derartige Verpflichtung eine Verletzung von Artikel 1 des CWATUPE
...[+++] darstellen würde;