(22) Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz re
chtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach ein
e jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass Inhaber europäischer
Marken nicht berechtigt sein sollten, sich der Benutzung einer jüngeren
Marke zu widersetzen, wenn die jüngere
Marke zu einem Zeitpunkt erlangt wurde, zu dem die ältere
Marke ...[+++] gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte.