13. lehnt die verbindliche Anwendung von ITQs für
jedweden Flottentyp strikt ab; ist der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob ITQs angewandt werden oder nicht, und darüber, auf welche Flottenteile dieses Regime anzuwenden ist, den
Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Regionen mit Kompetenz überlassen werden muss, unter Beachtung der Unterschiedlichkeit der Situationen und der Meinungen der Interessensträger; ist der Auffassung, dass für die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Systems für übertragbare Fischereibefugn
...[+++]isse in ihren nationalen Rechtsvorschriften bereits möglich ist;