Als nächstes bestätigt das Gericht die Ansi
cht der Kommission, dass der Erwerb von Beteiligungen dem Zweck dienen müsse, die Lebensfähigkeit der durch die Beihilfe begünstigten Einrichtung zu gewährleisten, was impliziere, dass alle mit staatlichen Beihilfen finanzierten Beteiligungen, die zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der begüns
tigten Gesellschaft nicht unbedingt erforderlich seien, gegen den Grundsatz verstießen, dass die Beihilfe auf das
unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschr
...[+++]änken sei.